vlglogo
shlogo
Gemeinschaftsvertrag
Gästebuch
BLOG
WEBSHOP

1. Unter der Bezeichnung "Arbeitsgemeinschaft anthroposophischer Buchhandlungen und Verlage" (im folgenden AaBuV genannt) wurde von im anthroposophischen Buchhandel tätigen Menschen am 9. Mai 1999 in Bochum-Wattenscheid eine Gesellschaft gegründet.

2. Ziel der AaBuV ist es, durch gemeinsames Handeln die Belange des anthroposophischen Buches und der mit ihm Handelnden zu fördern, assoziative Formen der Zusammenarbeit und des Wirtschaftens zu entwickeln, sowie den Dialog und den Erfahrungsaustausch zwischen den Beteiligten zu pflegen.

3. Sitz der Gesellschaft ist vorläufig Bonn, c/o Buchhandlung am Paulusplatz, Paulusplatz 6, D-53119 Bonn.

4. Obwohl von natürlichen Personen gegründet, sollen künftig die von ihnen vertretenden Unternehmen (Buchhandlungen und Verlage) Mitglied der AaBuV sein. Das gilt auch für neue Mitglieder. Personen handeln treuhänderisch für die von ihnen vertretenen Unternehmen.

5. Die AaBuV hat folgende Organe: die Mitgliederversammlung, den Initiativkreis (künftig besser: Koordinationskreis), sowie Projektgruppen.

6. Der Initiativkreis hat die Aufgabe, alle Tätigkeiten der AaBuV zu koordinieren, die Finanzen zu verwalten und ggfs. das Sekretariat zu beauftragen. Er besteht aus einer unbegrenzten Zahl von Personen. In ihm sollten die Projektgruppen (s.u.) vertreten sein. Der Initiativkreis wird von der Mitgliederversammlung bestimmt, ist aber berechtigt, zwischenzeitlich neue Teilnehmer aufzunehmen.

7. Der Initiativkreis wird von je mindestens zwei Teilnehmern vertreten. Wenn nur zwei Teilnehmer vertreten, dürfen sie nicht aus dem selben Unternehmen stammen.

8. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird von dem Initiativkreis vorbereitet. Sie ist entscheidungsfähig, wenn die Einladung mindestens vier Wochen vor der Versammlung versandt wurde. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitgliedsunternehmen. Jedes Unternehmen kann sich jedoch nur mit einer Stimme vertreten lassen. Wer überstimmt wird oder nicht anwesend war, hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses mit sofortiger Wirkung auszutreten. Er muß die Folgen des Beschlusses nicht mit tragen.

9. Die Mitgliederversammlung entscheidet ausschließlich über interne Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft (Binnenwirkung).

10. Nach Außen können nur die Organe nach ihren jeweiligen Spielregeln, nicht die Arbeitsgemeinschaft als solche vertreten werden.

11. Alle Mitglieder haben das Recht, sich zu Projektgruppen mit eigener Aufgabenstellung zusammenzuschließen. Jede Projektgruppe darf den Namen der AaBuV nutzen, wenn sie von dem Initiativkreis oder von der Mitgliederversammlung als Projektgruppe der AaBuV anerkannt wird.

12. Die Projektgruppen und der Initiativkreis handeln in eigener Verantwortung auf eigenes Risiko und im eigenen Namen. Das gilt insbesondere, wenn sie wirtschaftlich (gewerblich) tätig werden und Haftungsrisiko eingehen. Jede Projektgruppe ist somit als eigenständige Gesellschaft zu betrachten. Sie gibt sich ihre Arbeitsweise selbst.

13. Die Mitgliederversammlung kann einen Mitgliedsbeitrag bestimmen. (Zur Zeit Richtsatz DM 25,- / Monat zuzüglich einer einmaligen Aufnahmegebühr mit Richtsatz von DM 100,- ).

14. Jedes Unternehmen, das einen Schwerpunkt in Handel oder Herstellung anthroposophischer Bücher hat, und das die Ziele der AaBuV unterstützt, kann auf Antrag Mitglied werden. Neue Mitglieder werden von dem Initiativkreis aufgenommen. Haben Mitglieder des Initiativkreises Bedenken gegen die Aufnahme eines neuen Mitglieds, entscheidet die Mitgliederversammlung.

15. Mitglieder können jederzeit mit sofortiger Wirkung austreten. Der Austritt befreit jedoch nicht von bereits eingegangenen Verpflichtungen. Eingezahlte Mitgliedsbeiträge werden in der Regel nicht zurückerstattet. Beim Austritt setzen die verbleibenden Mitglieder die Gesellschaft unter dem bestehenden Namen fort.

16. Sollte die AaBuV aufgelöst werden, wird ein eventuelles noch vorhandenes Vermögen an eine Einrichtung, die im Sinne der Ziele der AaBuV arbeitet, mit einer entsprechenden Zweckbestimmung übergeben.

17. Dieser Gemeinschaftsvertrag ist absichtlich offen gehalten und soll sowohl dem Gemeinschaftbestreben aus auch der individuellen Verantwortung der in ihr Tätigen gerecht werden. Sollten dennoch unüberwindbare Konflikte auftreten, die durch die vorhandenen Organe nicht gelöst werden können, wird eine Schlichtungskommission gebildet. Die streitenden Parteien wählen je einen Schlichter, der nicht in dem Konflikt beteiligt sein darf. Die Schlichter wählen gemeinsam einen dritten Schlichter hinzu. Das Urteil des so gewählten Gremiums ist bindend.

18. Wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig oder nichtig sein sollten, berührt das die übrigen Bestimmungen nicht. Die AaBuV ist dann bemüht, das Gewollte in rechtsgültiger Form neu zu fassen.

 

Dieser Gemeinschaftsvertrag faßt die bisherigen mündlich gemachten Vereinbarungen zusammen und wird von den Anwesenden auf der heutigen Mitgliederversammlung bestätigt.

Dornach 7. April 2000

Copyright dieser Seite © by Verlag Ch. Möllmann, Schloss Hamborn,                                Impressum

Unsere PV-Anlage
die aktuellen Daten: